88Siebentesdasjenige aburtheilen welches den eigentlichen,und alleinigen Vorwurf des Revisiorii oderder Hauptsache abgiebet. Diesem kommetannoch hinzu, daß die Erbgenahmen von P-für die vier hundert Rthl. bekennter massengenugsam angesessen, und also des fals nicht nurkeine Gefahr vorhanden, sondern es auch beysolchen Umständen das nemliche, und selbigeseye, ob besagte Erbgenamen die Gelder bisdahin in Händen halten, oder zu derer Revi-sorum Sicherheit einsweilig ad depositum er-legen.§. 5.Wessenthalben meines wenigsten Ermessensdie nachgesuchte Revision praestitis praevie solennibus, & erga depositionem mulctae zuerkennen wäre.VII.Von Revolutarischer Erbung,bezahlten Schulden, undBesserung.§. 1.Der Freyherr von G. hat am zweyten AprilS1718. seine in der Herrschaft B. gele-gene Mahlmühle bestehend in Haus, Hof /Scheune,
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