Sechstes86§. 2.Gleichwie es eine so bekennt= als unfehlbah-re Regel ist, daß die Revision oder Nachse-hung derer Acten in allen Sachen, und Fäl-len, welche in denen Gesezen sonderheitlichnicht ausgenommen, statt habe, also machetsich der Schluß von selbsten, daß die nachge-suchte Revision um so unbedenklicher erkennetwerden müsse, als eines theils nirgentwo aus-genommen, noch verbotten, wider einen Be-scheid, vermög wessen die Revisio cum effectudevolutivo nur gestattet worden, eine aber-malige Revision einzulegen, und an Hand zunehmen Andern theils mag auch niemandin Zweifel ziehen, daß fals die Appellationnur allein cum effectu devolutivo gestattetwerden will, alsdann wider solche Erkennt-nuͤß eine fernere Berufung Platz habe. Ade-negatis processibus appellatoriis provocationi namque locus est.MEVIUS Part. I. Dec. 18. num. 6.Mithin ist ebenfals unverneinlich, daß voneinem Bescheide, welcher die Revision nurcum effectu devolutivo erkennet, wiederumkönne revidiret werden; immassen in denenFällen, da die Appellationen vermög gemei-ner Rechten zulässig, auch die Revisionen stattfinden.Reichs
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