70Viertesund zugleich solchen Geistlichen seye, welcherum die widrigen Verdachten von sich abzu-lehnen den gegen ihn zeugenden Anklägern /und von ihme selbst beklagten die gröbestenLasterthaten ohne allen Beweis in offentlichenSchriften zu Last zu legen keine Einsichte,noch Abſcheu trägt.§. 27.Es ist viertens ein unfehlbahres Kennzeichender Gunst, und Gewogenheit, daß der Offi-cial, welcher den Appellaten bis dahin nur ei-nen Priester genennet, demselben in dem er-theilten Zeugnüsse unter andern den Titel ei-nes Canonici zu Z beylege. Es hat der Appellatzwar die Collation, oder Patent der ihmeverliehenen Canonicat beygeleget: dahingegenaber hat auch das Capitel zu Z unterm 12.Merz 1748. bezeuget, daß der Appellat alsCanonicus daselbst niemals seye angenommenworden. Ein welches wiederum zu des Ap-pellaten Vortheile um so weniger gereichet,als keine Ursache, warum selbiger nicht ange-nommen worden, angeführet, und also ver-nünftig nicht zu vermuthen, daß dessen Tu-gend, gute Sitten, und exemplarischer Le-bens=Wandel darzu den Anlaß werden gege-ben haben. Zudeme da die beygelegte Colla-tion am 20ten May 1739. ausgefertiget; dadiesem unangesehen der Fiscus am 8ten Julij1756. wahrgesezet, daß der Appellat bey dergeist-
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