69Stück.stehen, jemand für einen exemplarischenster zu halten, und nichts destoweniger diedenselben von einem geringen Weibs-e angebracht werdenden groben Beschul-langen anzuhören, und das Weibs=Bilddem Richterstuhle nicht wegzujagen? Kansammenstehen zu glauben, daß alle bisvorgekommenen Anklagungen aus blo-Zosheit hergerühret, und so viele Perso-falsch geschworen, nichts destowenigeron einem Weibs=Bilde in der nemlichenund Gattung geschehende neue Anschul-ag anzunehmen, und so gar die Klag-i dem Exemplarischen beschuldigten zuterer Beschimpfung zu communiciren?es zusammenstehen, von eines Unschuld,nd, und auferbaulichem Lebens=Wandelmmen überzeugt zu seyn, und zugleich zuelben sich zu versehen, daß selbiger widerAnklägerin Thätlichkeit n vornehmenKan also das exemplarische Zeugnüßm nachherigen Verfahren oder Proce-stehen, zumalen (wie der Appellat vonleiblichen Nichte jedoch nur zu RettungEhre angeben muß) die leztere Ankla-eine solche Person seyn solle, welcheverübter galgenmässigen Diebereyencht ergreifen müssen? Gewislich beyUmständen laufet das Zeugnüß Ge-man wolle dann sagen, und selbigesausdeuten, daß der Appellat ein Ex-oder Beyspiel eines Beschuldigten,undE 3
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