Stück.geistlichen Obrigkeit angeklaget worden, daßan ihrer Ermahnung sich zu befreyen, er vor-zebracht: er wäre Canonicus zu Z., daß erssen als Canonicus zu Z. nicht angenom-worden; und da der Official darauf dieInquisition wider den Appellat angehoben; soer dadurch sattsam bezeuget, daß er den-n als einen Canon cum weder angesehen,gehalten; massen er sonst wider selbigent hätte verfahren können: cum (wie dastel zu Z. in dem ausgestellten Zeugnüssefähret) notorium sit, ecclesiarum colle-arum ejusdem patriae, & Dioccesis N.ionicos à jurisdictione ordinaria esse ex-ptos, & à sancta sede immediate depen-tes. Was es demnach mit der beygelegtenation eigentlich für eine Beschaffenheitwill ich für diesmal nicht untersuchen,dern nur lediglich anregen, daß der Offi-entweder vormals wider einen seinem Ge-Zwang nicht untergebenen ungebührendfahren, oder aber demselben dermalen ei-orhin aberkennten Titel zugeleget, viel-jener Aufschrift eingedenk, welcheBOEHMER ad X. Tom. IV.der Bildnuͤß des Raymundi de Penina-gesetzet:argite Raymundum foliis, ornatius ipsumgite: Raymundus lumine semper eget.§.28.E 4
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