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4 (1768)
Seite
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29Stück.zehandlet, so fiele nach abermals geschlossenerSache die End=Urthel am 8ten Merz 1749.hin aus, daß Beklagter bey dem Beneficioinvocatione Divi Pauli zu H. nunmehroossessorio, salvo petitorio, zu handha-und Kläger in die vom 22ten Dec. 1748.gegangenen Kösten fällig zu ertheilen seye.§. 6.Von sothaner am 16ten ersagten Monatsz intimirten Urthel hat der Kläger höhernprovociret, und ist auch zwar entschlos-die an handgenommene Beruffung fort-n; um jedoch sicher zu gehen, und diee desto besser betreiben zu können, ver-derselbe vorläufig zu wissen, ob seinechwerde so gegründet, daß er eine Refor-ri-Urthel erwarten, und anhoffen möge.§. 7.Pierüber meine zufälligen Gedanken zu er-en, so kommt es zwar lediglich darauf an,und in wie weit der Beklagte der rechts-igen Bey=Urthel ein Genügen geleistetBevorne ich aber diese Untersuchungfinde ich mich gemüssiget vorläufigGesetze, oder Bedingnüssen der Stiftungwa reiflicher zu erwegen, und darüber diegen Anmerkungen zu machen. Da dieterin verordnet, daß ihre nachfolgendenCol-