Viertes§. 4Dieser nahme nicht nur am 3ten Septemb.1747. zu H. Possession, sondern begehrte aucham 5ten selbigen Monats, bey de ergriefe-nen Possession gehandhabet zu werden Wo-wieder da der Sebastian W. anzeigte, daßer bereits am 29ten May 1747. zu H. Pos-session genommen, und also er vor dem Klä-ger gehandhabet zu werden verdienete; so ge-riethen beede Theile darüber in einen ordent-lichen Rechts=Streit. Der Kläger brachtedemnach wider den Beklagten verschiedeneZeugnüsse, wie auch Beweis Stücke aus demFiscalischen Proceß bey, und diese gaben An-laß, am 22ten Dec 1748. zu sprechen, daßder Beklagte den Beweis zu führen schuldig /daß er zur Zeit der erhaltenen Präsentationder von dem Fisco zu N. wider ihn in jenenZeiten wegen verschiedener Verbrechen ange-hoben gewesenen Fiscalischen, und respectiveCriminal=Klage ohngeachtet bey seiner Geist-lichen Obrigkeit so wohl, als anderen angese-henen Leuten für einen ehrlichen, und ins be-sondere für einen seines Lebens halber ohnta-delhaften Priester gehalten worden seye, wel-chem Vorgangen ferner erfolgen solle, wasRechtens.§. 5.Wie nun diese Beyurtheil von beeden Thei-len angenommen, und auf deren Befolgungge-
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