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4 (1768)
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24Drittesund zwar keinen gelinden, sondern einen sehrstarken Schuß, Anstoß, oder Fall thun,mithin auch einige Merkmahlen des Schussesam Haupte, oder Genicke haben muß. Erweget man ferner, daß nach derer Aerze Zeugnüß dergleichen Zeichen bey dem Verstorbenennicht vorhanden, sondern nur die zweyte Ver-teora colu luxiret; und von der Drittern ab-gewichen gewesen; so ist die Ohnwahrschein-lichkeit des Gutachtens schier mit Händen zugreifen, und fölglich demselben die sonstigeWürkungs=Kraft nicht beyzulegen.§. 7.Wannenhero die Sache dem Consilio Me-dico zum fernern Gutachten zuzustellen, sodann dem Inquisitions Führern anzubefehlenwäre, daß er die in Haften sitzenden EheleuteJohann und Barbara H und derer sämmt-liche Hausgesinde über den Aufenthalt, oderwo dieselben des Nachts vom 22ten auf den23ten Merz gewesen, ordentlich befragen, undnöthigen Fals miteinander confrontiren, des-gleichen die Ehefrau Agnes C. über die vondes verstorbenen Schwester Annen N. ud Art.6. angegebenen Umstände, ob nemlich, undaus welchen Ursachen, wie auch mit welchemGrunde sie Agnes C. gesagt habe: des ver-storbenen Schwester solte keinen Lohn haben,sondern des Landes verwiesen werden, weilensie die Ursache wäre, daß der Verstorbene sichwie-