Erstesdurch den Vergleich darjenige, so der Pro-curator G. empfangen, dem Klägern wärezuerkennet worden. Ferner hätte auf diesenFall der Beklagte den Procuratorn G. nichtmehr besprechen, sondern der Kläger mit dem-selben sich berechnen müssen. Und endlich istder Beklagte der Eigenthümer, oder Herr derempfangenen Gelder, mithin gebühren dieGelder auch diesem, und nicht dem Klägern;zumalen nicht im mindesten erwiesen, daß derBeklagte selbige dem Klägern uͤbertragen ha-be. Es mag der Kläger also diese Gelder umso weniger forderen, als nach Aussage desProcuratorn G. ad interrog. 13. der Beklagtevon ihme nicht 134, sondern nur 80. Reichs-thaler empfangen hat. Da immittels hierauserhellet, daß der Beklagte dem ProcuratornG. nebst der vorhin berührten Summe an-noch 54 Reichsthaler in Ausgabe habe pas-daßsiren lassen; so folget auch von selbsten /diese 54. Reichsthaler eben so wohl, als dasvorherige, nach Vorschrift des Vergleichsdem Klägern angedeihen müssen.§. 7Welchemnach also zu sprechen, daß der Be-klagte dasjenige, was dem Procuratornin Rechnung passiret, jedoch abzüglich der inGefolg des Vergleichs dem Beklagten ausgezahlten 152. Reichsthaler, mithin 140.Reichsthaler 32. Stüber 12. Heller, undres-
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