Stück.I, was, und wie viel dem Procuratornin der Ausgabe passiret, und was der Be-dem Klägern desfals vergüten müsse?seynd oft ersagtem Procuratorn G.Ausgabe passiret 292. Reichsthaler 32.12. Heller, wovon wann nach demeich die dem Beklagten ausgezahltenabgezogen werden, so bleiben annochReichsthaler 32. Stüber 12. Heller übrig,e una cum interesse à tempore litis mo-Beklagte dem Klägern wiederzugebenaden.§. 6.so dann forderet der Kläger annoch 134.sthaler 52. Stüber 4. Heller, welche dertator G. in seiner Rechnung schuldig ge-und ihme hätte auszahlen müssen.diese Forderung auch zwar um so stär-ſchein, als die Probatorial=Zeugeneinhelliglich bejahen, daß beedeber den ganzen Empfang der geführ-mundschaft sich verglichen hätten.ie Aussage derer Zeugen ist sehr zwei-und daraus nicht zu entnehmen, obeile über den Empfang des Johanndes Procuratorn G. oder über denEmpfang des vorbemelten S. sich ver-haben. Es wäre auch nicht nötig ge-im Vergleiche einzuverleiben, daß derdasjenige, so dem Procuratorn G. inpassiren würde, abziehen solle, wanndurchA 3
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