Ersteswas dem Zeugen Procuratorn G. mehr, alsdie empfangenen 427. Reichsthaler in Aus-gabe paesiren würde; zumalen nach des Zeu-gens eigener Aussage ad interrog. 16. der Em-pfang die Ausgaben auch so gar vor, und ohnedie Mässigung oder Moderation überstiegenhat.§. 4.Aus diesem folget zugleich, daß der geschlos-sene Vergleich nicht die allermindeste Wür-kung haben könne, es sey dann, er werdedahin verstanden, daß der Kläger von denverglichenen 1000. Reichsthaler all dasjenige /was dem Zeugen Procuratorn G weiters, alsdie 152. Reichsthaler in Ausgabe passirenwerde, abziehen solle. Mithin mag der Be-klagte vernünftelen, wie er immer will, ermag sagen, daß der Zeug einen ganz beson-dern Empfang geführet, daß er zu dem Ver-gleiche nicht zugezogen, noch berufen, daß ernach dem Vergleiche annoch von ihme ex ca-pite curatelæ besprochen, und von dem Klä-ger dawider nichts eingewendet worden, so kansolches jedannoch um so weniger helfen, alswidrigen Fals der Vergleich gegen alle Ver-nunft, und Rechten so ausgeleget werdenwürde, daß er ganz vergeblich, und fruchtlofwäre.§. 5.Solchemnach ist mit Uebergehung der ohn-erheblichen Einreden annoch zu untersuchenübrig,
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