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4 (1768)
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Stück.ganzen Empfang nicht, sondern nur in soder Kläger für sein Antheil Rechnung zuschuldig gewesen, verglichen hätten, im-en einestheils dieser Zeug einzeind, undnathin viel zu schwach, als daß er diesagen der drey Probatorial Zeugen auf-und entkräften könne. Andern theilskeine Ohnmöglichkeit anzuweisen, wa-der Kläger und Beklagte über den vonZeugen gehabten Empfang sich nicht sol-gleichen haben können? Ja, daß sol-fürklich geschehen seye, erhellet aus demgleiche selbsten, als worinnen vereinbah-den, daß der Kläger von den Vergli-1000. Reichsthaler darjenige Quan-welches ausschlieslich der von dem Zeu-in Beklagten zahlten 152. ReichsthalerEmpfang der 427. Reichsthaler wei-Ausgabe passiren würde, abziehen solle.es gestehet der Reprobatorial=Zeug adb. & interrog. 11. usque 15., daß ereiner eigenen Rechnung über 25. Reichs-weniger in Ausgabe, als in Empfangmithin die Ausgaben den Empfangglich hätten übersteigen, und ihme inabe ein mehreres, als im Empfang pas-dnnen. Dahero der Zeug auch noth-er Dingen wider den Beklagten dassprechen muß, daß der Vergleichin dem Sinne genommen werden möge,vann der Kläger von den verglichenenReichsthaler dasjenige abziehen solle,wasA 2