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4 (1768)
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Erstes§. 2.Die abgebörten drey probatorial Zeugenbewähren ad Art. 4. den Vergleich dahintroffen zu seyn, daß der Kläger wegen Festdes ganzen Empfangs dem Beklagten einmalvor all 1000. Reichsthaler geben, indessenaber (wie die Zeugen 1 l Art. 5. bejahen) derBeklagte aus des Procuratorn G. Empfangderer 427. Reichsthaler mehr nicht, dann 5.Reichsthaler geniessen, und übrigens nachAussage derer Zeugen ad Art. 6. diejenigenAusgaben, welche dem Procuratorn in Re-nung passiren würden, von den Vergliche-nen 1000 Reichsthaler sollen abgezogen wer-den. Hiedurch ist also der auferlegte Be-um so vollkommener geführet, und dem Ver-bescheide um so mehr gelebet worden, als dieZeugen bey Schliessung des Vergleichs mitanwesend gewesen, und wider derer Perselnen von dem Beklagten nicht das allerminde-ste ist eingewendet worden.§. 3.Diesemnach mag dem Beklagten zu ganzkeinem Vortheile gereichen, wann der Re-probatorial Zeug al Art. 8. & 9. & ad inter-rog. 10. behaupten will, daß der ganze Em-pfang dem Kläger nicht allein, sondern ihmeZeugen für sein Antheil mit zu last gestellet,und fölglich der Kläger, und beklagte sich überden