Druckschrift 
Benutzungs-Ordnung : vom 16. Mai 1890
Entstehung
Seite
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Aufforderung zurückzuliefern. Der Bibliothekar ist verpflichtet,diese Vorschrift ohne Rücksicht auf die Person des Entleihers oderauf sonstige Verhältnisse zur Ausführung zu bringen. Die Rück-lieferung der Bücher hat zu erfolgen: für die erste Revision bisspätestens Samstag vor der Karwoche, für die zweite Revision bisspätestens 27. Juli (wenn dieser ein Sonntag ist, bis 26. Juli).Die Wiederausgabe der rechtzeitig bestellten Bücher findet statt:am Mittwoch vor Ostern und am 31. Juli (wenn dieser ein Sonntagist, am 30. Juli).

§ 21.

Der Bibliothekar ist befugt, ein Werk auch vor Ablauf dergewöhnlichen oder bei der Ausgabe festgesetzten Leihzeit einzu-fordern. Nur in diesem Falle, und wenn ausserdem die einge-forderten Bücher ein Gewicht von zusammen 5 Kilogramm nichtübersteigen, ist der die Aufforderung überbringende Bibliothekdienerverpflichtet, dieselben mitzunehmen.

§22.

Wer die Frist für die Rückgabe entliehener Bücher versäumt,wird schriftlich erinnert und hat dem Bibliothekdiener bei Ueber-reichung des Schreibens eine Mahngebühr von 20 Pfg. zu zahlen;von Auswärtigen (einstweilen auch von den Bewohnern der ein-gemeindeten Vororte) wird dieselbe auf Kosten des Säumigen durchPostnachnahme eingezogen. Die Mahnung wird, wenn die Bücherbinnen 24 Stunden, bei Auswärtigen binnen 3 Tagen, von derBestellung des Erinnerungsschreibens in der Wohnung des Ent-leihers gerechnet, nicht zur Bibliothek zurückgelangt sind, unterEinforderung einer Gebühr von 40 Pfg. wiederholt; bleibt sie durchVerschulden des Entleihers fruchtlos, so wird, nach dem Ermessendes Bibliothekars, entweder sofort ein neues Exemplar des rück-ständigen Werkes auf Kosten des Säumigen bestellt oder bei demOberbürgermeister die Anstellung der gerichtlichen Klage beantragt.