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Benutzungs-Ordnung : vom 16. Mai 1890
Entstehung
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§ 1.

Der Lesesaal der Stadtbibliothek ist, mit Ausnahme der Sonn-tage und folgender Tage: Neujahr, Heil, drei Könige, GeburtstagSr. Majestät des Kaisers, Maria Lichtmess, Maria Verkündigung,Fastnacht-Montag und -Dienstag, Ghristi-Himmelfahrt, Pfingstmontag,Fronleichnam, Peter und Paul, Allerheiligen, Buss- und Bettag,Maria Empfängnis, Nachmittag des 24. Dezember, erster undzweiter Weihnachtstag, sowie der Ferien (vgl. § 20), Montags bisFreitags von 10—1 und 4—8 Uhr, Samstags von 10—1 Uhr demPublikum geöffnet; das Ausleihe-Zimmer Montags bis Freitagsvon 11 — 1 und 4—5 Uhr, Samstags von 11—1 Uhr.

§ 2.

Die Benutzung der Bibliothek geschieht unentgeltlich, wirdaber nur erwachsenen Personen, und zwar zu wissenschaftlichenZwecken oder zu ernster Belehrung, gestattet.

Schüler der Prima hiesiger Gymnasien oder der im Bangegleichstehenden Lehranstalten können in dringlichen Fällen Bücherentleihen; jedoch bedarf es für jedes einzelne Werk einer Be-scheinigung des Direktors oder des Ordinarius (vgl. § 14); von derBenutzung der Handbibliothek des Lesesaales sind sämtliche Schülerausgeschlossen. Bezüglich der Benutzung der Stadtbibliothek durchSchüler bezw. Schülerinnen anderer hiesiger Lehranstalten sind diedurch Aushang in der Vorhalle des Bibliothekgebäudes bekanntgemachten vorläufigen Vereinbarungen mit den Anstalts-Direktorenmassgebend.

§ 3.Die Besucher des Lesesaales sind, auch wenn sie nur dieEinsicht der Kataloge beanspruchen, verpflichtet, an jedem ein-zelnen Benutzungstage Namen, Stand, Wohnung (Strasse undHausnummer) und Datum ohne besondere Aufforderung in das