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§ 17.Werden bestellte Bücher innerhalb 3 Tagen nach Eingangder Bestellung nicht in Empfang genommen bezw. im Lesesaalean 3 aufeinander folgenden Tagen nicht benutzt, so wird ander-weitig darüber verfügt.
§ 18.
Es ist unbedingt verboten, geliehene Bücher an dritte Per-sonen weiter zu verleihen. Ist eine Zuwiderhandlung festgestellt,so soll, unbeschadet weiterer Massnahmen, der Bibliothekar ge-halten sein, auf Kosten des Entleihers diejenigen Werke neu zubeschaffen, deren rechtzeitige Bückgabe infolge der Uebertretungdes vorstehenden Verbotes versäumt wurde.
§ 19.
Die Ausleihfrist ist pünktlich einzuhalten; sie beträgt für dieEinwohner der Stadtgemeinde Köln (die Bewohner der eingemein-deten Vororte können auf Wunsch einstweilen die für auswärtigeEntleiher geltenden Fristen für sich in Anspruch nehmen) 1 Monat,für alle auswärtigen Personen 2 Monate. Für erstere kann eineeinmalige Verlängerung der Frist um 1 h Monat, für letztere um1 Monat eintreten, in beiden Fällen aber nur bezüglich derjenigenWerke, welche nicht inzwischen von anderer Seite bestellt wurden.Für solche Werke, welche häufig verlangt werden, kann die üblicheFrist nach dem Ermessen des Bibliothekars von vornherein ver-kürzt werden. Die verkürzte Frist wird auf der Empfangs-bescheinigung ausdrücklich vermerkt. Wird das Verlängerungs-gesuch eines auswärtigen Entleihers nicht innerhalb 3 Tagen nachEingang beantwortet, so ist es als genehmigt anzusehen.
§ 20.
Vom Gründonnerstag bis zum Ablauf der Osterwoche undwährend des ganzen Monats August bleibt die Bibliothek für dasPublikum geschlossen. Vor Beginn jeder dieser beiden Ferien-zeiten sind alle entliehenen Werke behufs Bevision ohne besondere
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