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§ 23.Die Versäumung der Frist hat immer zur Folge, dass demSäumigen vor Rückgabe der rückständigen Werke und vor Ent-richtung der Mahngebühren weitere Bücher keinesfalls verabfolgtwerden. Wer es, bis zur Anstellung der gerichtlichen Klage, zumRückgriff auf den Bürgen oder wiederholt zur zweiten kosten-fälligen Anmahnung kommen lässt, ist von der ferneren Benutzungder Bibliothek auszuschliessen (vgl. § 36).
§ 24.Wer Bücher aus der Bibliothek entliehen hat, ist verpflichtet,einen Wohnungswechsel binnen 24 Stunden der Bibliothekver-waltung schriftlich anzuzeigen oder dem dienstthuenden Beamteninnerhalb der öffentlichen Bibliothekstunden mündlich mitzuteilen.
§ 25.Die Verleihung von Büchern an Militärpersonen, welche inKasernen wohnen, und an Hospitalkranke, sowie die Mitnahme vonBüchern auf Reisen wird von einer ausdrücklichen Genehmigungdes Bibliothekars abhängig gemacht.
§ 26.Ist ein in Köln wohnender Entleiher an den Wochentagenin der Zeit von 9 Uhr morgens bis 6 Uhr abends für den Bibliothek-diener nicht auffindbar und bleiben infolgedessen Aufforderungender Bibliothekverwaltung (vgl. §§ 21, 22 und 24) länger als biszum nächsten Benutzungstage mittags 12 Uhr unerledigt, so istfür den ersten und jeden ferneren vergeblichen Weg des Bibliothek-dieners diesem eine Gebühr von 50 Pfg. zu zahlen.
§ 27.Wird die Rückgabe von Büchern oder die Zahlung der demBibliothekdiener zustehenden Gebühr ausdrücklich verweigert, soerhöht sich die letztere, unbeschadet anderweitiger Massnahmen(§§ 22 und 23), auf das Doppelte des gewöhnlichen Satzes.
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