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auszustellende Empfangsbescheinigung, welche bei Rückgabe des-selben wieder ausgeliefert wird. Der ausleihende Beamte ist be-rechtigt, unvollständige Empfangsbescheinigungen in Gegenwartdes Entleihers oder seines Beauftragten zu ergänzen.
§ 13.Die Entleiher von Büchern haben Sicherheit zu leisten, undzwar regelmässig durch Stellung eines Bürgen. Ob eine Bürg-schaft ausreichend oder in Ausnahmefällen entbehrlich ist, ent-scheidet der Bibliothekar.
§ H.Für Schüler hiesiger Lehranstalten (vgl. § 2) bedarf es einerBürgschaft des Direktors der Anstalt oder des Ordinarius der be-treffenden Klasse.
§ 15.Wer beim Betreten des Lesesaales eigene Bücher bei sichführt, hat dieselben dem aufsichtführenden Beamten anzugeben;ausserdem ist, um Irrtümern in der Ausstellung der Empfangs-bescheinigungen vorzubeugen, jeder Benutzer des Lesesaales ver-pflichtet, vor dem Verlassen desselben alle Bücher, welche er mit-nimmt, ohne besondere Aufforderung dem Aufsichtsbeamten vor-zuzeigen.
§ IG.Handschriftliche Werke der Bibliothek, ungebundene Bücher,Wörterbücher, Encyklopädieen und die täglich benutzten littera-rischen Hülfsmittel des Lesesaales, Karten, Pläne und Abbildungen,Prachtwerke, Inkunabeln, seltene Drucke, Zeitungen, Reisehand-bücher und belletristische Werke werden nicht ausgeliehen, könnenaber, und zwar letztere ausschliesslich zu wissenschaftlichen Zwecken,im Lesesaale der Bibliothek benutzt werden (vgl. jedoch § 30).Ausserdem kann der Bibliothekar die Benutzung solcher Werke,welche häufiger benutzt werden, auf den Lesesaal beschränken.
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