Neunzehntes Stück.350prius debitore principali aus den eingeklagten„Forderungen vorzüglich zu befriedigen, die aufge-gangenen Kosten aber gegen einander aufzuheben„seyn.0.§. 5.Hievon revidirten die Beklagten, und wirktendadurch am 15 Jenner 1763 die Bevurthel aus:„Würden Revidenten mittels eines körperlichen Ei-„des wahrbehalten von der dem Lieutenant R. vorhin„geschehener Verschreibung der ihnen nachgehends„von Leonard. R. übertragenen Forderungen nichts„gewust zu haben; so soll ferner ergehen, was„Rechtens.§. 6.Diesen Rechtsspruch hat der Lieutenant R. am14. Junius 1763 ausgelöset, und am 17. selbigenMonats dawider ebenfalls Revision nachgesuchet,auch selbige wegen seiner kundbaren Armuth unent-geldlich erhalten. Daher ohne weitern Aufenthaltzur Hauptsache abzuschreiten, welche lediglich zumVorwurfe hat, wem von beiden Theilen das Vor-zugsrecht zukomme.S., 7.Equidem quibusdam jureconsultis in du-bium vocare placuit, num cessione, aut dationein solutum adimatur jus pignoris, quod cre-ditores habent. Ex pluribus testis sitMER.
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