Neunzehntes Stück.345ausstehenden und zu 843, Reichsthaler sich betra-genden Forderungen dergestalt übertragen, daß derGlaubiger und Zustand obige Forderungen gleicheigener Schuld einfordern mögen, und falls einoder andere Forderung nicht eingehen würde, als-dann er Schuldner jederzeit mittels Verpfändungallen mo= und immobilar Vermögens (als viel darzuvonnöthen) haften bleiben solle.§. 3Als kurz darauf der Kohlenfactor in Unstandgeriethe, und den Handel niederlegte; so fordertedessen Bruder Lieutenant die ausstehenden Gelder zwarein, dahingegen aber verweigerten die Schuldnerwegen des der Kohlkaufmannschaft geschehenen Ue-bertrags die Zahlung. Der Lieutenant wendete sichdaher am 14. Junius. 1760 zu hiesigem Hofrathe,belangete daselbst die Kehlkaufmannschaft, und er-hielte am 8. Nov. selbigen Jahrs folgende Beyur-thel: „Würde Kläger sein Angeben, daß die ihm„gerichtlich verschriebenen Forderungen dahier in„der Stadt noch wirklich unbezahlt ausstehen,„rechtsgnüdig erweisen, solchen falls Beklagte des in„puncto fort gethanen Einwendens ungehindert sichin causa principali einzulassen schuldig seyn.§. 4Nachdem der Kläger den auferlegten Beweisgeführet, und die Beklagten zur Hauptsache sich ein-gelassen hatten; so erfolgte am 12. Dec. 1761 dieEndurthel dahin: „Daß Kläger excusso tamen„prius
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