Achtzehntes Stück.344hoc fideicommissum, aut substitutionem hancfaciant, usus fructus ex consuetudine loci con-jugi superstiti debitus hac ratione in dubionon censetur excludi, primum, quia pa-rentes in casu non expresso, sed omisso prae-sumuntur se continuisse intra cancellos statuti,& consuetudinis; so hat man in untergebenemFalle darauf ganz keine Acht noch Rücksicht zu nehmen. Erstlich ist das Fideicommiß nicht von desverstorbenen Grafens Eltern, sondern von deshatGroßoheimen gestiftet worden. Zum andernder Fideicommißstifter nebst den Fideicommißgüternoch mehrere hinterlassen, wovon der Wittiben dieNutznießung zukäme, wann ſonſt die hieſige Lands-entordnung nicht im Wege ſtünde. Letztlichdie zwischen dem verlebten Grafen und der nachlassenen Wittiben geschlossene Heyrathsverschreibungkeine§. 7. daß, wo bey des Hochzeiters AbsterbenruacSöhne obhanden, oder die vorhandenenverstürben, doch aber Töchter aus diesem Ehebeitehinterlassen würden, alsdann der Wittiben,lange dieselbe in dem Wittibstande verbleiben würdevon allen diesen Ehekindern gebührenden Gütern dieNutznießung, jedoch ohne Veräußerung des Eigen-thums, wie auch das in der Stadt Aachen gelegene,und zu dem Fideicommiß gehörige Haus zu ihremWittibsitze, sodann aus den Jahrgefällen mehrge-meldtem Fideicommisses ein jährliches Leibgedingvon 2000 Reichsthaler verbleiben und verabfolgetwerden solle. Mithin ist also mit beiden Händenzu greifen, daß jener Fall dahier nicht obwalte,wovonPECR
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