Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
343
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Achtzihnus Stück.Erbe und Nachfolger ist. Ueber dies gründet die.1.ganze Entscheidung derLeg. 42. 7. de Usuri.nach AnmerkungGOTHOFREDI in net. ad eit.Leg. Ln. G..sich in der Erlangung des Eigenthums. Wannnun das Eigenthum des Fideicommisses bey dem Ab-sterben des Besitzers zu dem Nachfolger so fort,und in dem nemlichen Augenblicke übergehet, wieselchesMOLINA de Hispan. primog. Lib. III.Cap. 10. num. 6.undKNIPSCHILDT de fideiconim. fami-Cap. 10. num. 19.bereits angewiesen haben; so machet sich auch dervon selbsten, daß jene Früchte, welcheSchlüsnach dem Tage des erlangten Fideicommisses auster Erde genossen werden, von wegen des erhalteneneigenthums dem Fideicommißfolger gebühren; inmehrerm Betracht, daß der Nachfolger das Gesetzals dessen Bewegursachen für sich habe.ſewol5. 7.Laß ansonst mit einigen andernPECK de Testam. Conjug. Iab. I. Cap.6. num. 3.behaupten: Qualicunque tamen forma parenteshoc