Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
342
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Achtzehntes Stück.342dern darinn seinem Vetter gefolget sey; allermaßenzur Genüge bekannt, quod tot intelligantur essefideicommissa, quod ex eo sunt succes-.siones..KNIPSCHILDT de Fideicomm. Famil.11Cap. XVI. num. 95.Was daher bey der ersten Erbfolge recht, kann beyder andern und allen übrigen um so weniger unrechtseyn, als kein vernünftiger Unterschied anzuweisen,warum der erste Fideicommißfolger gleich von demTage des erlangten Fideicommisses an die Früchtezu genießen anfangen, die andern Fideicommißfol-ger aber die letzten Jahrs Früchte den Erben desverstorbenen Fideicommißbesitzers überfassen sollen;zumalen bey jedesmaligen Absterben des Besitzersein neues Fideicommiß anfängt, und also der ver-storbene Besitzer nicht anders, dann der erste Erbemag betrachtet werden. Zudem da es ein bekannterRechtssatz ist, quod in hisce fideicommissis nonſiveagatur de hæreditate, & bonis grayati,ultimi possessoris, sed ipsius primi institutoris,& sic ipsi testatori, & non ultimo defuncto,sive gravato succedatur.KNIPSCHILDT de fidciconim, famil.Cap. IX. num. 77.So folget daraus auch unhintertreiblich, daß, gleich-wie der Erbe des Erblassers Güter samt den daraufstehenden Früchten erbet, also in Ansehung des Fi-aner-deicommistfolgers das nemliche Statt finde;wogen dieser des Fideicommißstifters mittelbarerErbe