.Siebenzehntes Stück.333und nach dessen Maaßgabe die Zehendheber zu ihrerSchuldigkeit anzuweisen.§. 20.Welchemnach zu sprechen, daß beklagte Zehendheber pro rata participationis zu Herstellung desalsKirchenschifs und Chors, jedoch anders nicht,nach der vorigen Form, sodann der reformirte Pre-diger zu R. nach seinem Antheile Zehendens, undder wegen der nunmehro in die Hauptkirche eingezo-genen Capelle geniessenden Hauptrechten zum Bey-trage zu dem Schiffe in possessorio salvo petito-rio, & salvoregressu, si quem habere putent,zwar anzuweisen, vorläufig jedoch der vorige Zu-ſtand oder Form der Kirche zu beausfündigen, unddes Endes dem Schultheiß zu M. fernere com-missio aufzutragen sey, mit Zuziehung unpartheyi-scher Werksverständigen citatis interessatis die Kir-che in Augenſchein zu nehmen, den vorigen Zaſtand oderForm beausfündigen, dasjenige, was die Kirche,wann ſie nach der vorherigen Form wieder aufge-bauet worden wäre, gekostet haben würde, ord-nungsmäßig schätzen zu lassen, und demnach dasdarüber abgehaltene Protocoll einzusenden.XVIII.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten