338XVIII.AbnutzungVon Fideicommissarischerdes Sterbjahrs.§. 1.Indem der Besitzer des Fidelcommisses HermannFranz Graf von L. am 17. Junius 1758 die-ses Zeitliche verlassen; so ist zwischen dessen nachge-lassener Wittiben, sodann dem Fideicommisfolgerunter andern auch darüber Irrung entstanden, obdie im Sterbjahre erreisten Früchte, und deshalbeneingegangenen Pfächte der Wittiben ganz und alleinaaß-gebühren, oder aber zwischen beiden nachgabe der Zeit müssen getheilet werden.S. 2.Jn den gemeinen Rechten ist die Streitfrage(wie bekannt) ganz klar entschieden. Hererdieus (1 ModeL. 42. π. di Usuris)respon-
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