Siebenzehntes Stück.quos parochiani, vel aeditui aut commoditatis suae causa, aut ad ornatum non necessariumfecerunt. Sodann bezeugetESPEN cit. Cap. 5. §. 22.Ut in hac reparatione non nimium graventuidecimatores, alisque, quibus onus reparandiincumbit, & omnia minore, quo potest, sum-ptu fiant, statuit Principum nostrorum saepiuscitatum edictum, quod nihil poterunt statuere„Aediles sine iis, quorum interest: quodque„sine eorum consensu velus forma non muta-„bitur; sed imbitur ratio magis conveniens„vocatis in concilium peritis, & minus sum-„Ptuosa.“ Diesem ist annoch hinzuzusetzen, daßnach hiesigen Landsrechten und Gewohnheiten dieGemeinde die Kirchen=Abhänge bauen, und selbi-ze vergrößern müsse, wann die Anzahl der Pfarrge-nossen so anwächst, daß die Kirche zu klein wird.Die klagende Gemeinde hat dahero gröblich gefehlet,daß sie die Kirche wieder aufbauen und sogar ver-größern lassen, ohne die Zehendheber vorläufig an-usprechen, und wegen der Vergrößerung mit denselben sich abzufinden und zu vergleichen. Da im-mittels der begangene Fehler nicht mehr zu ändern,darum jedoch die Zehendheber ihrer Schuldigkeit sowenig zu entlassen, als denselben der Vergrößerunghalber eine größere Last aufzubürden; so bleibt keinanderes noch schicklicheres Mittel übrig, als denvorigen der Kirche Zustand beausfündigen zulassen,und
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