Siebenzehntes Stöck.sondern nur daher Anlaß nahm, vorzustellen, daihre Kirche bey dieser volkreichen Zeit, wo die Zahlder Menschen sich noch täglich vermehret, viel zuklein und enge sey. Anbey ist der gebetene con-sensus repartiendi nicht ertheilet, sondern verläu-fig von den Beamten des Orts darüber, was fürdecimatores daselbst seyn, und welche vorhin dieReparation verrichtet, am 13 Febr. 1708 ein Be-richt eingefodert worden. Ob, und was die Be-amten darauf berichtet haben, erhellet zwar aus demverhandelten nicht, dahingegen aber folget so viel,daß ein Bericht nicht gefordert seyn würde, wannman der Zeit nicht dafür gehalten hätte, daß dieZehendheber zu dem Bau beyzutragen schuldigwären.15.Was ferner von den eingesammelten Collecten,wie auch den Kraft der am achten Merz 1764 un-ter die Lutheraner bereits repartirten 6775 Reichs-thaler angereget wird; ist keiner sonderbaren Be-rührung würdig. Hat die klagende Gemeinde einCollectenpatent ausgewürkt, und dadurch einigGelder erhalten; so kann sie damit jene Kosten,worzu sie nach Vorschrift der Landesgesetze verbun-den, bestreiten, braucht dahingegen den Zehendhe-bern davon keine Rechenschaft zu geben; immaßendieselbe so gar dasjenige, was sie durch die Collectemehr, als sie für ihren Antheil zu dem Kirchenbaubeytragen muß, erhalten, zu ihrem anderweitenNutzen und Nothdurft zu verwenden berechtigetwäre;
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