Siebenzehntes Stück,326wäre; zumal die Zehendheber von diesen Geldernsich nicht den dünnesten Heller zueignen mögen. Sodann hat klagende Gemeinde den consensum re-partiendi aus der Ursache einsweilig, und bis zumAustrage der Sache nachgesucht; weil der angefan-gene Kirchenbau um so schleuniger vollendet werdenmuste, als das bereits verfertigte Mauerwerk demWind und Wetter, mithin einem täg' ich zunehmen-den Verderben, ausgeſetzt war. Da nun in deſſenBetracht der Gemeinde die zum Kirchenbau erfor-derlichen und zu 6775 Reichsthaler sich betragendenKoſten jedoch noch zur Zeit unter ihre Glaubensge-nossen beyzunehmen, und zu seiner Zeit mit Be-weise zu berechnen verwilliget worden; so spricht vonselbsten, daß die beygenommenen Gelder den Zehend-als diehebern um so weniger angedeihen können,Ge-Zehendheber vor wie nach den ihnen durchsetze aufgelegten und von der Schuldigkeit der Ge-meinde abgesonderten Antheil beyzutragen, mithin dieGlieder der Gemeinde nur unter sich allein zu berechnenhaben, ob zu viel oder zu wenig sey beygenommenworden.§. 16.Endlich ſind jene Einwendungen ebenfalls vonkeiner Erheblichkeit, welche der catholiſche Pfarr-Wärenherr zu D. insbesondere gemacht hat.gleich die angerühmten Urthel, welche der reformir-te Pfarrherr zu N. wider den catholiſchen Pfarrherrnzu R. auserwonnen haben solle, beygelegt; so könntejedoch die klagende Gemeinde darauf füglich antwor-& exce-ten, daß solches res inter alios acta,vonptio de jure tertii sey.
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