.Siebenzehntes Stück.32.„rung, wovon man sich befreyet hält, zu wider-„streben; so doch alsdenn erst statt findet, wenn nit-„mand ist, in dessen Willkühr es beruhet von unszu fordern, wovon wir frey zu seyn vermeinen.Jn dessen Gefolge führet auch wohl besagter Freyheitvon CRAMER in Wetzlarischen Ne-benstunden Theil XII. St. 3. §. 1 & 22.in einem ähnlichen Falle an: „Weil Decimatot„diesfalls die jura communia C. 30. X. de De-„cim. vor sich hat; so haben Unterthanen posses-„sionem libertatis zu erweisen, wo zumal ex juredecimandi universali vielmehr praesumtio con-„tra libertatem, ceu exceptionem, als pro li-„bertate contra regulam juris decimandi uni-„versalis entspringet, wenigstens ist vermöge dessenquam„praesumptio contra libertatem fortiorpro libertate. Es ist aber hier, ceu in casujuris negativi eine Anforderung und erfolgte De-nöthig.negation ad inchoandam possessionemquoad„Hisce deficientibus müssen Unterthanen„futurum, & praeteritum condemniret werden,Pu-„wie auch würklich in causa Heidersdorf und„derich contra von Hagen sich A, 1750 in Ca-„mera Imp. zugetragen.“ Diesem weiß ich einmehreres nicht beyzufügen, als daß nach obangeführ-ten Grundsätzen dahier schon öfter sey geurtheiletworden. Davon mag also nicht abgegangen werden,wann gleich die klagende Gemeinde um das Chor her-zustellen im Jahre 1707 pro consensu repartiendiangerufen hat; anerwogen die Gemeinde die Her-stellung des Chors allein damals nicht bezielete,sondern
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