Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
324
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.Siebenzehntes Stück.32.rung, wovon man sich befreyet hält, zu wider-streben; so doch alsdenn erst statt findet, wenn nit-mand ist, in dessen Willkühr es beruhet von unszu fordern, wovon wir frey zu seyn vermeinen.Jn dessen Gefolge führet auch wohl besagter Freyheitvon CRAMER in Wetzlarischen Ne-benstunden Theil XII. St. 3. §. 1 & 22.in einem ähnlichen Falle an:Weil Decimatotdiesfalls die jura communia C. 30. X. de De-cim. vor sich hat; so haben Unterthanen posses-sionem libertatis zu erweisen, wo zumal ex juredecimandi universali vielmehr praesumtio con-tra libertatem, ceu exceptionem, als pro li-bertate contra regulam juris decimandi uni-versalis entspringet, wenigstens ist vermöge dessenquampraesumptio contra libertatem fortiorpro libertate. Es ist aber hier, ceu in casujuris negativi eine Anforderung und erfolgte De-nöthig.negation ad inchoandam possessionemquoadHisce deficientibus müssen Unterthanenfuturum, & praeteritum condemniret werden,Pu-wie auch würklich in causa Heidersdorf undderich contra von Hagen sich A, 1750 in Ca-mera Imp. zugetragen. Diesem weiß ich einmehreres nicht beyzufügen, als daß nach obangeführ-ten Grundsätzen dahier schon öfter sey geurtheiletworden. Davon mag also nicht abgegangen werden,wann gleich die klagende Gemeinde um das Chor her-zustellen im Jahre 1707 pro consensu repartiendiangerufen hat; anerwogen die Gemeinde die Her-stellung des Chors allein damals nicht bezielete,sondern