Siebenzehntes Stück.„ten Mark und Ravensberg solcher Gestalt,„als ihre der Augspurgischen Confession Reformir-„ter und Lutherischer Religion zugethane Untertha-„nen tractiren. Wie dann auch HöchstgemeldteFürstl. Durchl. der jetzt gedachten Confession„Ihreangehörige in Dero Herzogthumen Gülich und„Berge eben wie die Römisch-Catholische Unter-„thanen tractiren.“ Mithin folgt abermals unwi-dersprechlich, daß die Inhaber des großen Z hen-dens das Schif einer Pfarrkirche; welche die Pro-testanten in dem Normaljahre besessen, eben so, wieder Catholischen Pfarrkirchen zu bauen schuldigseyn; zumal das Gesetz selbst nicht den mindestenUnterschied machet.§. 14Vergeblich wird auch zum andern eingewendet,daß die Zehendheber zu dem Kirchenbau niemalenwas beygetragen hätten. Darauf hat der Freyherrvon CRAMER Opusc. Tom. II. Opusc.Till. §. X.schon längstens geantwortet: „Es ist aber auch leichtersichtlich, daß man alsdenn erst sagen kann, wirhaben bisher ein jus negativum, folglich auch eineImmunität besessen, wenn niemand gewesen, indessen Willkühr es beruhet, von uns zu ferdern,wovon wir uns befreyet halten; immaßen zu einem„Brütze einer Sache eine Jntention erfordert wird,„dieselbe vor sich zu haben, welche bey juribus ne-gativis in einer Intention bestehet, aller Anforde-„rung,
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