Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
322
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Siebenzehntes Stück.322ches jedoch gewißlich geschehen seyn würde; zumaldem Gesetzgeber nicht verborgen seyn konnte, daß esin hieſigen Landen Pfarrkirchen gebe, welche in demNormaljahre von den Protestanten besessen worden.Wann auch andern Theils in dem Religionsver-gleicheART. X. §. 17.versehen:Niemand soll der Religion halber vorandern in Schatzungen, Contributionen, Einquar-tierungen, Diensten, bürgerlichen Lasten undsten übernommen, sondern alle und jede RömischCatholiſche und Evangeliſch⸗ Geiśt= und Weltlichein obgemeldten Puncten nach Proportion gleichtractirt werden; so folget daraus unhintertreib-lich, daß, gleichwie die Inhaber des großenhendens das Schif der Catholischen Pfarrkirchebauen schuldig; also den Protestanten nichtbürdet werden möge, das Schif der Pfarrkirchen,hrenwelche sie in dem Normaljahre besessen, auseigenen Mitteln zu bauen und zu unterhalten;mal dieselben sonst in den Lasten würden übernom-sone.men werden. Ja vorangeführter Reitvergleich.cit. ART. X. §. 28.vermeldet sogar:In den übrigen Puncten, welchein diesem Receß nicht exprimirt seyn, und der einen oder andern Religion zugethanen zum be-gedeihen können, wollen HöchstgedachteChurfürstl. Durchl. den Römisch=Catholischen Un-terthanen in Dero Herzogthum Cleve, Grafschaf-