Siebenzehntes Stück.322ches jedoch gewißlich geschehen seyn würde; zumaldem Gesetzgeber nicht verborgen seyn konnte, daß esin hieſigen Landen Pfarrkirchen gebe, welche in demNormaljahre von den Protestanten besessen worden.Wann auch andern Theils in dem Religionsver-gleicheART. X. §. 17.versehen: „Niemand soll der Religion halber vor„andern in Schatzungen, Contributionen, Einquar-„tierungen, Diensten, bürgerlichen Lasten und„sten übernommen, sondern alle und jede Römisch„Catholiſche und Evangeliſch⸗ Geiśt= und Weltliche„in obgemeldten Puncten nach Proportion gleich„tractirt werden;“ so folget daraus unhintertreib-lich, daß, gleichwie die Inhaber des großenhendens das Schif der Catholischen Pfarrkirchebauen schuldig; also den Protestanten nichtbürdet werden möge, das Schif der Pfarrkirchen,hrenwelche sie in dem Normaljahre besessen, auseigenen Mitteln zu bauen und zu unterhalten;mal dieselben sonst in den Lasten würden übernom-sone.men werden. Ja vorangeführter Reitvergleich.cit. ART. X. §. 28.vermeldet sogar: „In den übrigen Puncten, welchein diesem Receß nicht exprimirt seyn, und der ei„nen oder andern Religion zugethanen zum be-„gedeihen können, wollen Höchstgedachte„Churfürstl. Durchl. den Römisch=Catholischen Un-terthanen in Dero Herzogthum Cleve, Grafschaf-
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