Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
317
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Siebenzehntes Stück.bey, welche enthält:daß, obgleich in Unseren Gü-lich und Bergischen Landen der Kirchenrenthen undReparationen halber am 10 Septembris 1711 er-gangenes Edictum ad tertium enthaltet, daßEinhaber des großen Zehendens, oder welche da-von participiren, pro rata das Kirchenschif, undPastor, wann er den kleinen Zehnden hat, denChor zu unterhalten schuldig, dannoch in verschie-denen Kirspelen wegen Reparatien des Pfarrkir-chenschifs und Chors Irrungen entstanden; imma-ßen zwischen dem großen und kleinen Zehend derUnterscheid nach Quantität der Früchten genommen,sodann an denjenigen Ortschaften, wohe klei-nen Zehend zu verreichen nicht bräuchlich, in Re-parirung des Chors Anstand gemacht werden wol-len, andurch aber gar ärgerlicher Dingen die Kir-chengebäu fast bis zur gänzlichen Ruin ohnher-stellter Regen geblieben, also haben wir zum Be-sten der Kirchen und damit selbige in gebührendemBau und Reparation erhalten werden mögen,hierunter zu versehen und vorgemeldten paragra-phum Edicti zu bestätigen nöthig befunden, tr.klären und verordnen demnach gnädigst, daß zu-folge gemeiner Rechislehre der groß= und kleineZehend aller dawider eingeschlichener Mißbräucheohnangelehen zu unterscheiden, mithin der großeZehendner nach Qualität der Zehendfrüchten undnicht juxta quantitatem majorem zu achten serfolglichen alle participantes von harten Zehend.früchten, als Weizen, Roggen, Gersten, Haberund dergleichen, so aufm Halm erreifen, pro ratasolche