Siebenzehntes Stück.bey, welche enthält: „daß, obgleich in Unseren Gü-„lich und Bergischen Landen der Kirchenrenthen und„Reparationen halber am 10 Septembris 1711 er-„gangenes Edictum ad tertium enthaltet, daß„Einhaber des großen Zehendens, oder welche da-„von participiren, pro rata das Kirchenschif, und„Pastor, wann er den kleinen Zehnden hat, den„Chor zu unterhalten schuldig, dannoch in verschie-„denen Kirspelen wegen Reparatien des Pfarrkir-„chenschifs und Chors Irrungen entstanden; imma-ßen zwischen dem großen und kleinen Zehend derUnterscheid nach Quantität der Früchten genommen,„sodann an denjenigen Ortschaften, wohe klei-„nen Zehend zu verreichen nicht bräuchlich, in Re-„parirung des Chors Anstand gemacht werden wol-len, andurch aber gar ärgerlicher Dingen die Kir-chengebäu fast bis zur gänzlichen Ruin ohnher-„stellter Regen geblieben, also haben wir zum Be-„sten der Kirchen und damit selbige in gebührendem„Bau und Reparation erhalten werden mögen,„hierunter zu versehen und vorgemeldten paragra-phum Edicti zu bestätigen nöthig befunden, tr.klären und verordnen demnach gnädigst, daß zu-„folge gemeiner Rechislehre der groß= und kleine„Zehend aller dawider eingeschlichener Mißbräuche„ohnangelehen zu unterscheiden, mithin der große„Zehendner nach Qualität der Zehendfrüchten und„nicht juxta quantitatem majorem zu achten ser„folglichen alle participantes von harten Zehend.„früchten, als Weizen, Roggen, Gersten, Haber„und dergleichen, so aufm Halm erreifen, pro rata„solche
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