315Siebenzehntes Stück.Da nun dadurch die Obliegenheit die Capelle zuunterhalten der Gemeinde abgegangen; so müste dieGemeinde dermalen zum Kirchenbau mit bey-tragen.§. 11.Die Gemeinde zu R. antwortete nicht allein darauf,sondern behauptete zugleich, daß, gleichwie die Ze-hendheber den kleinen oder ſogenannten weichen Ze-henden, als Hühner, Schweine und sofort zu genie-ßen hätten; also dieselben auch nach Vorschriftder Verordnung vom Jahre 1751 zu dem Chor beytragen müsten.§. 12.Zu Entscheidung dieser zwischen sämtlichenTheilen entstandenen Rechtsirrung gereichet vorzüg-lich dieVerordnung vom X Sept. 1711.welche ausdrücklich bewähret, in hiesigen Gülich-und Bergischen Landen einen allgemeinen löblichen,durch die Statuta Synodalia und andere GeistlichenConstitutionen bestätigten Landsgebrauch und fun-dirte Regel zu ſeyn, daß die Inhaber des großenZehendens das Kirchenſchif, die Gemeinde denThurm und Abhänge, und der Pastor, wann erden kleinen Zehenden hat, das Chor zu unterhaltenund zu repariren schuldig sey. Nicht weniger trägtdazu dieVerordnung vom siebenten Oct. 1751.bey,
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