Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
318
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Siebenzehntes Stück.312solche einhabenden Zehendens zum Kirchenschifs-bau und Unterhalt, unerachtet an ein= oder ander tem-Ort obgewalteten Mißbrauch zu concurriren schal-dig, darunter aber der vom alten großen Zehendganz unterschiedener Rott= oder Novalzehend, alsfernnicht em-solche Qualität in continenti erweißlichgezogen, sondern wie vorhin jederzeit von der Con-currenz zum Kirchenbau frey gewesen, also auchkünftighin verbleiben sollen. Weil auch den geist-lichen Rechten und Constitutionen gemäßigemLandsbrauch nach die Reparation der Kirchen, undalso des Chors sowohl als Schiffs aus den respe-ctive Zehenden zu bestreiten ist, und dahero an den-jenigen Orten, wohe weder der Pastor oder ein an-derer den kleinen oder sonst sogenannten weichenZehend zu erheben hat, sondern zufolge altenHerkommens dergleichen kleinen Zehend zu verrei-chen nicht braͤuchlich, die decimatores generales,welche im ganzen Kirspel den gemeinen großenZehend einheben, pro rata participationisbehaltenReparation des Chors gleich des Schif-seynd, so sollen dieselbe, wohe in ReparirungdarzuChors sich säumig und weigerlich bezeigenjedochdurch zulängliche Mittel vermöget werden,soll der durch besondere Contracten hergebrachtenUeblichkeit durch dieses Edict nicht derogiret wer-den. Ist nun dahier ein allgemeiner Gebrauchund Gewohnheit obhanden; so muß schon eintreffen:Quod si Ecclesia reparatione indigeat, tumprimo recurrendum est ad Consuetudinem,ille reficiat, cui consuetudo hoc onus imponit.Quodsi