Siebenzehntes Stück.312„solche einhabenden Zehendens zum Kirchenschifs-„bau und Unterhalt, unerachtet an ein= oder ander tem-„Ort obgewalteten Mißbrauch zu concurriren schal-„dig, darunter aber der vom alten großen Zehendganz unterschiedener Rott= oder Novalzehend, alsfernnicht em-solche Qualität in continenti erweißlich„gezogen, sondern wie vorhin jederzeit von der Con-„currenz zum Kirchenbau frey gewesen, also auch„künftighin verbleiben sollen. Weil auch den geist-„lichen Rechten und Constitutionen gemäßigem„Landsbrauch nach die Reparation der Kirchen, undalso des Chors sowohl als Schiffs aus den respe-ctive Zehenden zu bestreiten ist, und dahero an den-jenigen Orten, wohe weder der Pastor oder ein an-„derer den kleinen oder sonst sogenannten weichen„Zehend zu erheben hat, sondern zufolge alten„Herkommens dergleichen kleinen Zehend zu verrei-„chen nicht braͤuchlich, die decimatores generales,„welche im ganzen Kirspel den gemeinen großen„Zehend einheben, pro rata participationisbehalten„Reparation des Chors gleich des Schif-seynd, so sollen dieselbe, wohe in Reparirungdarzu„Chors sich säumig und weigerlich bezeigenjedoch„durch zulängliche Mittel vermöget werden,„soll der durch besondere Contracten hergebrachten„Ueblichkeit durch dieses Edict nicht derogiret wer-„den. Ist nun dahier ein allgemeiner Gebrauchund Gewohnheit obhanden; so muß schon eintreffen:Quod si Ecclesia reparatione indigeat, tumprimo recurrendum est ad Consuetudinem,ille reficiat, cui consuetudo hoc onus imponit.Quodsi
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