3¹⁵Siebenzehntes Stück.§. 10.Endlich wendeten Freyherr von V. und Jo-hann O. ein, daß die Sache nicht nach der Ver-ordnung vom Jahre 1711, sondern nach dem Re-ligionsreceß zu beurtheilen wäre, vermöge dessen dieLutheraner, welche das publicum religionis exer-citium hätten, die Kirchen auf ihre Kosten bauenund unterhalten müssen. Dieses wäre auch demalten Herkommen gemäß; maßen die Zehendheberzu dem Kirchenbau niemalen was beygetragen, viel-mehr die Gemeinde zu R. um das Chor herzustellenim Jahre 1707 pro consensu repartiendi ange-rufen hätte. Dadurch wäre von der Gemeinde selb-sten eingestanden worden, daß die Zehendheber dieKirche zu bauen nicht verbunden seyn. Der gegen-seitigen Gemeinde wäre zwar im Jahre 1718 auf-gegeben worden, die Zebendheber, welche zu Her-stellung der Kirche verbunden, nahmhaft zu ma-chen. De Gemeinde hätte aber diesem kein Ge-nügen geleistet, noch die Zehendheber belanget.Wann allenfalls das Kirchenschif die Zehendheberangehen sollte; so hätten dieselben vorläufig vernom-men werden müssen, ob eine neue Erbauung durchausnöthig, oder nicht eine Herstellung hinlänglich ge-wesen. Desgleichen hätte den Zehendhebern über-lassen werden müssen, die Handwerksleute anzunehmenund mit selbigen eine Vereinbarung zu treffen. Sodannhätte in der Gemeinde Macht nicht gestanden, die Kirchezu erweitern, und dadurch den Zehendhebern eine grö-ßere Last aufzubürden. Endlich wäre die Capelleabgebrochen und in die neue Kirche gezogen worden.Da
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