Siebenzehntes Stück.314tam quoad modum, quam quod quantumeine Bestimmung zu machen sey.§. 9.Ferner stellte der Pfarrherr von D. vor, daß,gleichwie sein Antheil des Zehendens ein Theil sei-nes inclusis etiam decimis kaum hinlänglichenund nicht einmal in 200 Reichsthaler bestehendensalarii wäre; also er nach Vorschrift der geistlichenRechten von jenen Einkünften, welche zur congrusunentbehrlich, nichts beyzutragen hätte; zumal ernicht leben können würde, wann er in Betracht der25 bis 26 Reichsthaler, die sein Antheil Zehendsausmachte, 150 bis 200 Reichethaler beytragensollte. Zudem wäre der reformirte Prediger zu N.als Zehendherr zu R. durch verſchiedene Urthel vomBeytrage zu der Kirche aus der Ursache freygespro-chen worden, weil er post annum normalemnichts beygetragen hätte. Mithin müßten diese Ur-thel ihn ebenfalls schützen; maßen ein zeitlicherPfarrherr von D. zu der Kirche in R. nie was beygetragen hätte. Ueberdies hättre die Gemeinde zu R.ohne Vorwiſſen und Bewilligung der Zehendheberdie alte Kirche willkührig niedergerissen, die altenMaterialien eigenmächtig verkauft, und die neueKirche um ein merkliches vergrößert, also daß dieZehendheber darzu beyzutragen nicht verbunden wä-ren. Zu geschweigen annoch, daß sein Vorfahrer derZehenden in dem Jahre, als der Kirchenbau ange-sangen worden, genossen hätte.§. 10.
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