Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
313
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913Siebenzehntes Stück.tos citatis citandis die Erforderniß, so in Betrefder appendicum und des Thurms die Noth erhei-schet, anzeigen und schätzen lassen, fort das Protocollgehorſamſt einſchicken ſolle.§. 6.Wie der Schultheiß den ihm aufgetragenenBefehl vollziehen wollte; so wurden von verschie-denen Zehendhebern verschiedene Einwendungengemacht.§. 7.Erstens erklärte der Halbwinner des Hofeszu N. nicht ungeneigt zu seyn, nach dem kleinenBetrage des in dem Kirchensprengel R. gehörigenZebendens praevia legali & geometrica pro-portione seinen Antheil auszahlen zu lassen, wann1) der Religionsreceß dem Gesuche der Gemeindenicht entgegen, auch 2) die Gemeinde zu vorläufi-ger Berechnung der gehabten vielen Collecten anzu-weisen nicht räthlich, noch 3) einer Anmerkungwürdig seyn sollte, was von einigen Zehendhebernde praevie non facta citatione ad videndum de-& de novo reaedificari eingewendetstrui,worden.§. 8.Sodann zeigten Erbgenahmen des verlebtenMaximilian H. an, daß sie zu dem Kirchenschiffeihrer Seits das erforderliche beyzutragen zwar be-reit, inzwischen aber vorläufig inter decimatorestam