Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
310
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Sechszehntes Stück.310daß von dem Freyherrn von T. die Briefschaf-ten, welche die auserwonnenen Güter betref-fen, den Imploranten noch nicht herausgegebenund überliefert werden; so ist jedennoch nichtabzusehen, was für einen Schluß die Impio-ranten daraus machen wollen. Soll deswegendas Kloster zum heiligen Grabe, ohnerachtetselbiges nicht nur anerkannte Siegel und Briefe,ja mitsondern auch drey rechtskräftige Urthei,alsseinen Vorfahren zu rechnen einen mehr,dahinhundertjährigen Besitz für sich hat, bisoderdes Besitzes und Genusses beraubet bleiben,da-soll vielleicht gegenwärtige Beurtheilung bisWiehin ausgestellet und verschoben werden?leicht zu erachten; so mag keines von beiden be-ſtehen; zumalen annoch ganz ungewiß, ob unterden herauszugebenden Briefschaften sich das min-deste finden werde, welches den Implorantenin Betref untergebener Sache möge zu stattenkommen.§. 26.Welchemnach dann kein anderer Schlußabzufassen, als daß die nachgesuchte Restitu-tion ebenfalls abzuschlagen, die Strafgelder ein-zuziehen, ſodann die Imploranten in alle dahieraufgegangenen Kosten nach rechtlicher Ermäßigungfällig zu ertheilen seyn.XVII.