Sechszehntes Stück.308daß der Freyherr und Freyfrau von E. dem HermanTherdor von T. die Sohlstalt des Guts zu M. mitaller darzu gehörigen Erbschaft und Lasten, sonder-lich der Erbgenahmen V. und P. darauf vorhinversicherten Schuldforderungen, so viel dieselbendurch übermäßigen Genuß nicht abgetödtet sind, inZahlung des Heyrathspfennings gegeben und über-tragen; so spricht ja von selbsten, daß der AdolphFreyherr von T. seinem Vetter die zwey drittenTheile der Erbgüter zu M., gleichwie mit allen,also auch mit der Last der Erbrenthe obwaltendenRechtsstreit geschenket und übertragen habe; zumallen er von dieser Erbrenthe oder Rechtsstreit um somehrere Wissenschaft hatte, als er obberührterMaßen bey hiesigem Hofgerichte am dritten Sept.1720 sachfällig, und daher zum Kaiserlichen undReichskammergerichte zu appelliren genöthiget wor-den. Doch wann auch gleich der Adolph Freyherrvon T. die zwey dritten Theile der Erbgüter zu M.Jm-ohne alle Last verschenket hätte; so würde derploranten Sachwalter daraus jedoch keine andere,als unvernünftige und ganz widerrechtliche Ver-muthungen herleiten, wie solches ein in der Schlies-kunst sogar Unerfahrner begreifen kann.§. 25.Endlich sind die Beylagen sub lit. I. K. LM. & N. meistentheils Urtheln, welche bey demKaiserlichen und Reichskammergerichte in SachenFreyherrn von E. wider Johann Henrich Freyheeth
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