3°7Sechszehntes Stück.übertragen; also der P. als Schuldner bey demProceß den Beklagten abgegeben haben müsse; zumalen der Beklagte eben so, wie der Kläger sagenkann, daß er wider den Kläger Proceß habe, oderführe. Letzlich bewehren die älteren Acten bis zualler Völle, daß der P. und dessen Erben die Frey-herren von R. gerichtlich belanget, und wider diesel-ben obgesieget haben. Mithin ist umsonst und ver-geblich, mit Worten und Auslegungen sich langeherum zu schleppen, wo die Sache an und für sichſelbſt ganz klar iſt.§. 24.Ferner wird durch die neue Beylage sub lit.H. zwar bescheiniget, daß Adolph Freyherr von T.seinem Vetter Johann Henrich Adam von T. nebstvielen andern Gütern auch zwey dritte Theile derfreyallodial Erbgüter zu M. mit Last und Unlast,wie er dieselben von Herr und Frau von E. in so-lutum dotis erhalten, am 30. April 1725 geschen-ket, dabey aber von der strittigen Erbrenthe nichtdie allermindeste Erwehnung gethan habe. Alleinwas soll ich daraus folgern. Vielleicht, daß derImploranten Sachwalter ein Rechtsgelehrter oderaber ein Schuhflicker sey? Der Adolph Freyherrvon T. hat ſeinem Vetter zwey dritte Theile derErbgüter zu M. mit Last und Unlast, wie er selbigevon Freyherrn und Freyfrau von E. bekommen,geschenket. Da nun der von den Imploranten sublit. D. beygelegte, mithin wider dieselben vollständigerweisende Vergleich obangeführter Maßen besaget,dagU 2
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten