306Sechszehntes Stück.empfangen haben; so ist ja das Kloster nicht ver-schuldet, solches zu vergüten und herauszugeben.Wozu nützet dahero dasjenige, ſo die Implorantenwegen des übrigen ¾ Theils, wovon dermalennicht die allermindeste Frage ist, anführen underzählen?§. 23.Ein nemliches ist auch zu sagen von der neuenBeylage sub lit. G., oder dem Vergleiche vom 31.May 1695, vermöge dessen der Freyherr von Rdem Freyherrn von T. alle seine Länderey und Rechtauf M. samt dem Proceß wider den P. cum af& dependentiis, & onere von 500 Patacensdemselben P. soll übertragen haben; allermaßeneinem jeden ganz seltsam vorkommen muß, daß dieImploranten selbsten diese Beylage nur für eineCopey ausgeben, und daher für eine wahre Urkundenicht anerkennen wollen. Gesetzt auch, daß davondas Urbild beygebracht werden könnte; so ist jeden-noch erstens gewiß, daß nicht der P. dem Freyherrnvon R., sondern der Freyherr von R. dem P. die500 Patacons schuldig gewesen sey, wie solches dieWerte: cum ap- & dependentiis, & onerevon 500 Patacons an demselben P. sattsam andeu-ten; in mehrerem Betracht, daß eine Forderungvon demjenigen, welcher selbige hat, oder machet,keine Last möge genennet werden. Zum andern istauch kein bündiger Schluß noch Folge, daß, gleich-wie der Freyherr von R. dem Freyherrn von T.das Gut zu M. samt dem Proceß wider den P.über-
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