Sechsjehntes: Stäck.303auch der aufgelaufenen Jahrrenthen halber für ihrenAntheil 1675 Reichsthaler schuldig seyn. Wie wol-len also die Imploranten nur die Hauptsumme indrey Theile theilen, wo doch die Schuldner selbstbekennen, daß nebst der Hauptsumme noch Jahr-renthen rückständig gewesen seyn? Wie wollen sel-ßige die Antheile bestimmen, wo sie nicht wissen,oder angeben, wie hoch der Rückstand der aufgelau-fenen Jahrrenthen sich ertrage. Zudem könnte esaus vielen Ursachen sich leicht ereignet haben, daßeinem ein größerer Antheil der Schuld, als demandern wäre zugetheilt und angewiesen worden. Ue-ber dies ist die jährliche Renthe von hundert und meh-reren Jahren der theils gutwillig entrichtet,theils durch rechterliche Hülfe und Zwang eingetrie-ben, mithin eiteler, dann eitel, nunmehro dawidereinige schwache Muthmaßungen anführen zulen.5.21.Eben wenig kann den Imploranten fruchten,wann dieselben durch die Beylagen sub lit. C. & D.zu erweisen trachten, daß der verpfändete Hof zuM. im Jahre 1629 in drey gleiche Theile getheilet,und ein Theil den Erbgenahmen von T, der an-dere den Erbgenohmen von R., und der dritte denErbgenahmen von E. dergestalt zugetheilet worden,ß ein jedes Leos die von den Gütern abzuführen-den Lasten gleichfalls zum dritten Theile tragen soll.Eines Theils lautet die Theilung vom 15. Octob.1629
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