Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
304
Einzelbild herunterladen
 

Sechszehntes Stück.3⁰⁴1629 also:Hof zu M. in drey Losse gestellt,wie folgt:Erstlich ein Stück Landes hinter der Weideam Waldern langs die M. neun und zwanzig undeinen halben Morgen weniger sieben Ruthen in dreTheile zu theilen. Erstes Loß lit. A. die Seitenach des Hofebungarten *) und O. von B. Erb.DasZweytes Loß lit. B. Darnach R.dritte Loß lit. C. langs R. und R. Erb.Mithin iſt ganz klar, daß nicht das ganze Gut,sondern nur ein Theil davon, nemlich 29 ¼ Morgenseyn getheilet worden. Wann auch schon andernTheils die Erben das ganze Gut, wie auch die dar-auf haftenden Lasten unter sich getheilet hätten,könnte solches jedennoch den Renthverkäufern undderen Nachfolgern zu keinem Nachtheile gereichenes sey dann, daß dieselben ihre Einwilligung darzugegeben, wovon aber bis dahin nichts erwehnet,da derwill geschweigen, erwiesen worden. Ja,Febr.sub lit. D. beygelegte Vergleich vom 26.1669 ausdrücklich bewehret, daß der Franz Winandvon E. dem Herman Theodor von T. die Sohlstattdes Guts zu M. mit aller darzu gehörigen Erbschaft,jährli-doch auch mit dem Laste der darauf liegendenund derchen Roggen und Gersten, Ausgülden,V. und P. Erben darauf vorhin verſicherten Schulforderungen, so viel dieselben durch übermäßso wirkGenuß nicht abgetödtet seyn, übertragen;dadurch) In Hochteutscher Sprache heißet es: Baumgarten.