Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
302
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302Sichszehntes Stück.§. 20.Demnach schreite ich zum andern Theile,worinnen abzuhandeln, ob die gebetene Restitutionstatt finden möge oder nicht. Die zu Erhaltung derRestitution übergebenen neuen Beylagen sub lit. A.& B. gehen dahin, daß des Hartard von P. Ehe-gemahlin Anna von V. noch zwey Schwestern gehabt,und diese drey Geschwister die elterliche Verlassen-schaft in drey gleiche Theile getheilet hätten. Hier-aus will gefolgert werden, daß, gleichwie die Renth-verschreibung vom 28. Merz 1578 enthält:Dasiwir (nemlich Hartard von P. und dessen Gemah-lin Anna von V.) der edelen und tugendreichenun-Anna von V. Wittiben von O. Frau zu K.,serer freundlichen geliebten Möhnen von we-gen der 3000 in verlaufenem vier und sechszigstenJahre uns sämtlichen Erbgenahmen von V. vor-gestreckten Dahlern jetzo zu unserem Antheile undquota mit den aufgelaufenen Jahrrenthen schuldigseyn ein tausend sechs hundert fünf und siebenzigReichsthaler; also des Hartard von P. undAnna von V. Antheil nicht zu 1675, sondernnur zu 1000 Reichsthaler sich ertragen, mithin diege-beygelegte Renthverschreibung alle Vermuthunggen sich hätte. Ob diese Schlußrede nach der Re-gel: Camestres oder Felapton gültig seyn solle,kann ich noch zur Zeit nicht errathen. Die Renth-verschreibung führet ja in dürren Buchstaben beysich, daß Hartard von P. und dessen Ehegemahlinnicht nur von wegen der den sämtlichen Erbgenahmenvon V. vorgestreckten 3000 Reichsthaler, sondernauch