302Sichszehntes Stück.§. 20.Demnach schreite ich zum andern Theile,worinnen abzuhandeln, ob die gebetene Restitutionstatt finden möge oder nicht. Die zu Erhaltung derRestitution übergebenen neuen Beylagen sub lit. A.& B. gehen dahin, daß des Hartard von P. Ehe-gemahlin Anna von V. noch zwey Schwestern gehabt,und diese drey Geschwister die elterliche Verlassen-schaft in drey gleiche Theile getheilet hätten. Hier-aus will gefolgert werden, daß, gleichwie die Renth-verschreibung vom 28. Merz 1578 enthält: „Dasi„wir (nemlich Hartard von P. und dessen Gemah-„lin Anna von V.) der edelen und tugendreichenun-Anna von V. Wittiben von O. Frau zu K.,„serer freundlichen geliebten Möhnen von we-„gen der 3000 in verlaufenem vier und sechszigsten„Jahre uns sämtlichen Erbgenahmen von V. vor-„gestreckten Dahlern jetzo zu unserem Antheile und„quota mit den aufgelaufenen Jahrrenthen schuldig„seyn ein tausend sechs hundert fünf und siebenzig„Reichsthaler“; also des Hartard von P. undAnna von V. Antheil nicht zu 1675, sondernnur zu 1000 Reichsthaler sich ertragen, mithin diege-beygelegte Renthverschreibung alle Vermuthunggen sich hätte. Ob diese Schlußrede nach der Re-gel: Camestres oder Felapton gültig seyn solle,kann ich noch zur Zeit nicht errathen. Die Renth-verschreibung führet ja in dürren Buchstaben beysich, daß Hartard von P. und dessen Ehegemahlinnicht nur von wegen der den sämtlichen Erbgenahmenvon V. vorgestreckten 3000 Reichsthaler, sondernauch
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