Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
301
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Sechszehntes Stück.Geschichtsbüchern angeführet, daß weder derWerner von K. weder die Erbgenahmen P.noch das Kloster selbst die Erbrenthe je-mals empfangen. Er hatte endlich Wunder ge-wirket, und geschehene Sachen zu ungeschehenen,oder drey ausgesprochene Urthel zu unausgespro-chenen gemachet. Nichts desto weniger aber ist seineParthey nicht nur in alle Kosten, sondern noch überdies samt ihrem frommen, redlichen, ja wunderthä-tigen Sachwalter in drey Goldgulden fällig ertheiletworden. Welche unheilbare Nichtigkeit? UmeHimmels willen, wie will doch der Hofrath solchenRechtsspruch einiger Maßen rechtfertigen? Welcheauch die Processe mehr, dann den bösen Geist ver-abscheuende Parthey wird darüber sich nicht be-schweren? Welcher Oberrichter wird dergleichen Be-schwerden zu heben, und dergleichen Nichtigkeitenzu heilen unterlassen.§. 19.Ich kann also nicht umhin, meine unzielsetz-liche Meynung dahin zu eröfnen, daß die ganz sug-los und leichtfertiger Dingen angehobene Nichtigkeitsklage abzuschlagen, und die Imploranten we-gen der wider die Acten, und rechtskräftige Urthelauserdichteten Nichtigkeiten in 50, sodann dersel-ben Sachwalter in 100 Goldgulden mit der War-nung fällig zu ertheilen sey, daß, wann er desnemlichen Verbrechens noch einmal sich pflichtigmachen würde, alsdann noch schärsere Ahndung sollezu erwarten habe.S. 20.