Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
299
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299Sechszehntes Stäck.§. 17.Von der achten und neunten Nichtigkeit kannich keine Erwehnung thun, ohne für die Gerechtig-keit zu eisern, und über die unerhörte Unverschämt-heit der Imploranten, oder vielmehr ihres allzutollkühnen Sachwalters mich zu zürnen. Ja dieActen bezeugen es, und habe ich daraus oben bereitsangeführet, daß der Freyherr von T. mit dem Klo-ster zum heiligen Grabe schon vor dem Jahre 1720wegen der Erbrenthe dahier gerechtet, und von derhiesigen Urthel zum Kaiserlichen und des ReichsKammergerichte im Jahre 1720 appelliret habe.Allein wann der Imploranten Sachwalter angeben,und gar zum Beweise sich anerbieten darf, daß dieSache bey dem Kaiserlichen und des Reichs Kam-mergerichte bis dahin nicht abgeurtheilt, sondernannoch anhängig sey; so verdienet er gewißlich ausder Zahl der hiesigen Advokaten auf ewig ausgesto-ßen zu werden. Entweder hat er die vorherigenActen gelesen, oder nicht? Hat er sie gelesen; sokann ihm unmöglich unbewust seyn, daß bey demKaiserlichen und des Reichs Kammergerichte die Ur-thel am 22. Jenner 1738 wider den Freyherrn vonT. ausgesprochen, und am 16. Julius 1746 dasmandatum de exequendo erkannt werden.Wann er sie auch nicht gelesen; so ist er jedennochum so sträflicher, als das Kloster zum heiligenGrabe bey dem Hofrathe schon vor der Urthel aufsothane Acten sich abbezogen, und darinn die von ihmauserwonnenen Urthel erfindlich zu seyn angeführet.mithin der Imploranten Sachwalter vor allem dieseActen