Sichszehntes Stück.viesen zu seyn, auf was Art und Weise die Erbge-nahmen P. die Renthverschreibung erhalten haben.Allein was ist daraus für ein Schluß zu machen?Haben die Erbgenahmen P. das Urbild der Renth-verschreibung nicht in Händen? Haben sie jemalseine Anfertigung gehabt, daß sie die wahren Hälterund Innhaber der Renthverschreibung nicht seyn?Haben sie nicht drey siegreiche Urthel auserwon-nen? Haben sie vom Jahre 1647 bis 1759, inwelchem Jahre die Imploranten gegenwärtigen Pro-ceß angefangen, die Renthverschreibung nicht dreybis viermal verjähret? Was wollen die Implo-ranten also machen, was wollen sie drey rechtskräf-tigen Urtheln, und einer mehr als hundertjährigenVerjährung entgegen setzen? Nichts, denn Nich-tigkeiten, woran ein VANTIUS und ALTIMA-RUS nie gedacht, sondern welche ein frevelnder Irr-geist ausgebrütet hat. Eben also verhält es sichauch in Betref des andern; immaßen bis dahin sichnoch Niemand hat einfallen lassen, eine Nichtigkeitzu seyn, wenn der Richter die Auflegung jener Ur-bilder übergehet, worüber bereits vor vielen Jahrengeurtheilet, worüber drey Urthel ausgesprochenund zur Vollstreckung gebracht worden. Im Ge-gentheile wurde es eine große Ungerechtigkeit seyn,wenn der Richter denjenigen annoch zum Beweiseanhalten wollte, welcher in dem Besitze sich wirklichbefindet, anbey Urthel und Recht für sich hat.§. 16.Die siebente Nichtigkeit will daraus hergelei-tet werden, daß die beiden Ueberträge vom erstenOcteb.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten