Fünfzehntes Stück.143„wann aus großelterlichen und elterlichen Schulden-„lasten gerathen, nach guten Verhalten aus Diere-„tion solchen Heirathspjenning verbesseren werden,„ingegen dieselbe dem adelichen Herkommen und„Gewohnheit gemäß auf solch ihr kindliches Antheil,„auch alle Seith= und Beyfälle zu verziehen gehal-„ken sey. Würde aber jetztgedachte unsere Tochter„des geistlichen Stand antreten, alsdann soll ihr„ebenmäßig die darzu nöthige Aussteuer samt übri-„gen Spesen dahin gefolget werden. Und thun wir„beide Eheleute unsern Söhnen samt und sonders„hiebey ernstlich und getreulich aufgeben, und ihr„Gewissen damit beschweren, jetztgedachter unserer„Tochter zu Unterhaltung eines ehrbaren, gottseligen„Lebens, und einer adelichen Fräulein wohlanstän-„diger Tugenden möglichsten Fleißes beförderlich zu„seyn, und darzu allen Verschub zu leisten, daferne„wir, ehe und bevor selbige zum geist- oder weltli-„chen Stande kommen würde, mit Tode abgehen„sollten. Würde aber obgemeldte unsere Tochter„Amalia Regina gegen unseres Verhoffen ausser sol-„chem Adelichen sich in niedrigen Stande verhey-„Rathen, solchen Falls soll selbige einmal für alle„mit 1000 Richsthaler für ihr Kindtheil abgegütet„seyn, und sich damit allerdings begnügen lassen.§. 11.Das andere Testament hat der revisorumGroßmutter Catharina Odilia Freyfrau von W. inGegenwart eines Notarius und sieben Zeugen am16. Dec. 1698 ertichtet, und unter andern ver-ordnet:
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