Fünfzehntes Stück.242universalia, sed & ad constitutiones persona-les accommodari. Ipsi hoc videntur voluisseImperatores, dum in d. L. 7. conjungunt leges& constitutiones. Accedit, quod concessiones& privilegia intelligi debeant, ne illi, qui jusanterius habuit, damnum inferatur.LEYSER, ad π. Vol. I. Spec. 7.med. 5.§. 10.Wann demnach der revisorum Mutter, ver-lebte Freefrau von B. ordentlicher Weise zu erbenfähig; so bleibet annoch zu untersuchen übrig, ob inden elterlichen Testamenten etwas anders verordnet,und solches von rechtlicher Wirkung sey. Das ersteTestament ist von der revisorum Greßeltern,mentlich Schweickard Freyherrn von W., und Ca-tharina Odilia Freyfrau von W. gebohrnetinnen von G. in Gegenwart des ganzen Gerichts /Osterspey, nemlich des Schultheißen, neun Schöpfen,und des Gerichtschreiders, welcher zugleich Kaiserlicher Notarius war, am 9ten Julius 1685 errichtet,und darinn §. 1. enthalten: „Unserer Tochter Am-„Ita Regina, wann selbige unserer gänzlichenversicht nach standmäßig, oder mit einem Ritter„bürtigen zu Domstiftern qualificirten Cavalier„derheyrathen würde, soll von unsern Söhnen aus„unserer übrigen Nachlassenschaft und Heyratvon„steuer nebst Kleid= und Reytung die Summe„4000 Rycinischen Galden jeden ad 60 Kreuz„dergestalt entrichtet werden, daß ihre Brüder,wann
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