Druckschrift 
6 (1779)
Entstehung
Seite
241
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Fünfzehntes Stäck.241noch minder nicht, dann zwey, drey, und respectivedier, fünf, und zum höchsten bis sechs tausend oberländische Gulden nach Ertrag der Güter, auch Gut-finden und lediger Erkennung der Eltern, und nachderen Tode der nächsten Anverwandten zu ihrer Aus-steurung in allen zu fordern berechtiget, und durchdie baare Auszahlung sothaner Aussteurungsgelder,oder aber gegebene genugsame Versicherung von fer-nerer elterlichen Erbung und Anforderung, auchaller Seit= und Beyfällen ausgeschlossen seyn sollen,dahier um so weniger Statt finden möge; als einesTheils dieselbe nur von der Gülischen Ritterschafterwehnet, mithin auf die Bergische Ritterschaft,worunter die streitenden Theile gehören, sich nichterstrecket. Andern Theils auch die elterlichen Testa-menten, wovon gleich bald ein mehreres erwehnetwerden soll, im Jahre 1686 und 1698 errichtet,der revisorum Mutter im Jahre 1694 verheyra-thet, der oftersagte Vergleich im Jahre 1699 ge-schlossen, und im Jahre 1700 wieder aufgehoben,der revisorum Großvater laut des von der Groß-mutter errichteten Testaments schon vor dem Jahre1698 verstorben, und endlich die Erbschaft vonder revisorum Vater im Jahre 1706 in Besitz ge-nommen, mithin dieses alles vor der Verordnungvom Jahre 1709 geschehen, mithin jetztangeregteVerordnung auf das vorherige oder verflossene be-kannter Maßen nicht auszudehnen, wann selbigeauch jemals zur Uebung wäre gebracht worden.Aequitati enim, & rationi convenit, dispositio-nem L. 7. C. de Legibus non ad jura saltemuniver=